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   FG Niedersachsen, 04.01.1996 - V 250/95   

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https://dejure.org/1996,16021
FG Niedersachsen, 04.01.1996 - V 250/95 (https://dejure.org/1996,16021)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 04.01.1996 - V 250/95 (https://dejure.org/1996,16021)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 04. Januar 1996 - V 250/95 (https://dejure.org/1996,16021)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 355 Abs. 1 AO; Art. 164 EGV ; § 10 Abs. 1 UStG; Art. 11 Teil A Abs. 1 a der 6. EG-Richtlinie in § 10 Abs. 1 UStG
    Bestandskraft von Umsatzsteuerbescheiden über Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten ; Durchbrechung der Bestandskraft mittels eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ; Ordnungsgemäße Umsetzung von EG-Recht durch den deutschen Gesetzgeber

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestandskraft von Umsatzsteuerbescheiden über Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten ; Durchbrechung der Bestandskraft mittels eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ; Ordnungsgemäße Umsetzung von EG-Recht durch den deutschen Gesetzgeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 05.05.1994 - C-38/93

    Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

    Auszug aus FG Niedersachsen, 04.01.1996 - V 250/95
    Unter Berufung auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache ... (C 38/93, BStBl II 1994, 548) vertritt der Kläger die Ansicht, daß nach der Richtlinienbestimmung der zwingend festgelegte Gewinnanteil der Spieler nicht zum umsatzsteuerlichen Entgelt gehöre.

    Die unterschiedliche Rechtsprechung des BFH (BStBl II 1987, 516) und des EuGH (BStBl II 1994, 548) zum umsatzsteuerlichen Entgelt bei Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten beruhe auf der unterschiedlichen Auslegung von Tatbestandsmerkmalen, nicht aber auf einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung des Art. 11 Teil A Abs. 1 a der 6. EG-Richtlinie.

    Allerdings hat der EuGH mit Urteil vom 5. Mai 1994 in der Rechtssache ... (C 38/93, BStBl II 1994, 548) entschieden, daß bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit der gesetzlich zwingend festgelegte Teil der Gesamtheit der Spieleinsätze, der den an die Spieler ausgezahlten Gewinnen entspricht, nicht zur Besteuerungsgrundlage gehört.

  • BFH, 29.01.1987 - V R 53/76

    Geldspielautomat - Steuerbarer Umsatz - Entgelt - Spielen - Schätzung des

    Auszug aus FG Niedersachsen, 04.01.1996 - V 250/95
    Die unterschiedliche Rechtsprechung des BFH (BStBl II 1987, 516) und des EuGH (BStBl II 1994, 548) zum umsatzsteuerlichen Entgelt bei Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten beruhe auf der unterschiedlichen Auslegung von Tatbestandsmerkmalen, nicht aber auf einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung des Art. 11 Teil A Abs. 1 a der 6. EG-Richtlinie.

    Das Urteil steht damit im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, derzufolge auch jene Geldstücke zum Entgelt gehören, die in Gestalt von Gewinnen an die Spieler ausgeschüttet werden (zuletzt Urteil des BFH vom 29. Januar 1987 V R 53/76, BStBl II 1987, 516 n.w.N.).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

    Auszug aus FG Niedersachsen, 04.01.1996 - V 250/95
    Auch die damit verbundene Berechtigung, "vorhandene Kompetenzen der Gemeinschaft im Lichte und im Einklang mit den Vertragszielen auszulegen und zu konkretisieren" (BVerfGE 75, 223, 242), dürfte jedenfalls dann nicht die Befugnis zu einem Eingriff in nationales Verfahrensrecht beinhalten, wenn es sich um für das nationale Rechtsverständnis so prägende Normen, wie die Bestands- und Rechtskraftregelungen handelt.
  • EuGH, 06.07.1995 - C-62/93

    BP Soupergaz / Griechischer Staat

    Auszug aus FG Niedersachsen, 04.01.1996 - V 250/95
    Mit Urteil vom 6. Juli 1995 (C-62/93, IStR 1995, 385) hat der EuGH nunmehr entschieden, daß sich die Erstattung ohne Rechtsgrund gezahlter Mehrwertsteuer grundsätzlich nach den Verfahrensmodalitäten des jeweiligen Mitgliedsstaates richtet.
  • VGH Hessen, 19.09.1995 - 13 UE 933/95

    Keine Verfolgungswahrscheinlichkeit für Mitglieder oder Anhänger der

    Der vom Kläger gegen dieses Urteil beantragten Zulassung der Berufung gab der Senat mit Beschluß vom 27. März 1995 (13 UZ 250/95) statt, soweit die auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gerichtete Klage vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden ist.
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